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Gefahr durch unbemannte Heißluftballone PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Nidersächsisches Ministärium für Inneres   
Mittwoch, den 06. Mai 2009
c_200_150_16777215_0___images_stories_news_2008_1498_0.jpg  Innenministerium verbietet "Himmelslaternen"

Ab dem 1. Mai ist es in Niedersachsen aufgrund einer von Innenminister Uwe Schünemann unterzeichneten Verordnung verboten, so genannte Himmelslaternen aufsteigen zu lassen. Wie ein Ministeriumssprecher am Donnerstag in Hannover mitteilte, sind von dem Verbot unbemannte Heißluftballone aus Reispapier betroffen, bei denen die Luft mit einer offenen Flamme aus festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Der Verkauf der Heißluftballone fällt nicht unter das Verbot.

Der Sprecher hob hervor, dass der Betreiber eines solchen Ballons nach dem Start weder Einfluss auf Richtung noch Höhe des Ballons habe. Die Himmelslaternen erreichten Flugreichweiten von mehr als 5.000 Metern und Flughöhen von bis zu 400 Metern. "Aufgrund des brennbaren Materials und der offenen Flamme besteht die große Gefahr, am Landepunkt ein Feuer auszulösen."

Der Ministeriumssprecher erinnerte daran, dass Himmelslaternen in den letzten Monaten in Niedersachsen mehrere Brände ausgelöst hätten, bei denen es teilweise nur durch glückliche Umstände nicht zu Personenschäden gekommen sei. Beispielhaft nannte der Sprecher einen Garagenbrand im Herbst 2008 im Stadtgebiet von Braunschweig sowie einen Dachstuhlbrand am Neujahrstag 2009 in Bad Harzburg.

Laut Ministeriumsangaben wird ein Verbot unbemannter Heißluftballone seit Monaten bundesweit diskutiert und insbesondere von Feuerwehrverbänden gefordert. Auch ein Ausschuss der Innenministerkonferenz befasse sich mit dem Thema. Der Ministeriumssprecher betonte, dass ein milderes Mittel als ein Verbot nicht in Betracht komme, weil es in Niedersachsen kaum geeignete Flächen mit ausreichend Abstand zu bebauten Flächen und Verkehrsinfrastruktur gebe, die als erlaubte Flächen benannt werden könnten.